FSV ADMIRA 2016
Gemeinsam für Mittenwalde

Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung

Lars Voigt, 26.05.2015

Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung

hiermit laden wir euch fristgerecht zu unserer außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Satzungsänderung ein.

 

Termin:         05.06.2015

Ort      :           Sporthaus Ragow , Potsdamer Straße 8 , 15749 Mittenwalde

Beginn :        19.00 Uhr

 

Hier ist die Mitwirkung aller Mitglieder gefragt. Wir möchten Sie/dich daher bitten, auch im eigenen Interesse an der Versammlung teilzunehmen.

 

Tagesordnung:

 

  1. Eröffnung, Begrüßung
  2. Feststellen der Beschlussfähigkeit
  3. Abstimmung zur Satzungsänderung (siehe Anhang)
  4. Sonstiges

mit sportlichen Grüßen

BSV Mittenwalde

-Vostand-

geplante Satzungänderung 

Aktuelle Version

Vorschlag neue Version

§ 9 Stimm- und Wahlrecht

 

1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,  besitzen Stimm- und Wahlrecht.


2. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.


3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder, die sich der Wahl stellen.

4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht,
  können an Mitgliederversammlungen als Gäste
  teilnehmen.

§ 9 Stimm- und Wahlrecht

 

1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
2. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlichausgeübt werden.

 3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder, die sich der Wahl stellen.

 4. Bezüglich in § 19 (1) geregelten Gegenstände kann das Stimmrecht auch in einer Verbindung von Briefwahl und Anwesenheitswahlausgeübt werden.

 Die Stimmzettel für die Ausübung der Briefwahl,

 die zugehörigen Umschläge und die Wahlbriefumschläge werden von der Geschäftsstelle des Vereins mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung, in welcher die Anwesenheitswahl stattfindet, an diejenigen stimmberechtigten Mitglieder, welche die Briefwahlunterlagen nachAufruf durch den Wahlausschuss auf der InternetHomepage des Vereins und in einer lokalen Tageszeitung angefordert haben, versendet.

 Die Mitglieder geben ihre Stimmen in der Weise

 ab, dass sie durch ein auf den Stimmzettel gesetz-

 tes Kreuz ihren Willen kenntlich machen.

 Bei Ausübung der Briefwahl haben die Mitglieder

 ihre Stimmzettel der Geschäftsstelle des Vereins

 im verschlossenen Wahlbriefumschlag so recht-

 zeitig zu übersenden oder zu übergeben, dass

 diese bis zum Beginn der Mitgliederversammlung

   vorliegen.

   Diejenigen Mitglieder, die Briefwahlunterlagen

angefordert aber die Briefwahl nachweislich nicht  durchgeführt haben, können ihr Stimmrecht auf   der Mitgliederversammlung ausüben.

5. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht,
    können an Mitgliederversammlungen als Gäste
    teilnehmen.

 

§ 19 Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die
    Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitglieder müssen hierzu schriftlich benachrichtigt werden. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder.

2.  Sofern die Auflösung des Vereins beschlossen ist, fallen nach der Abgeltung aller Verbindlichkeiten das vorhandene Vermögen dem Land Brandenburg für die Zwecke des Massensportes als Begünstigten zu.

3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
    Vermögens dürfen erst nach Bestätigung durch das Finanzamt umgesetzt werden. Die Abwicklung der Auflösung wird, soweit durch Gerichtsentscheid nicht anders festgelegt ist, durch den Vorstand vorgenommen

§ 19 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die
    Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitglieder müssen hierzu schriftlich benachrichtigtwerden. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des  Vereins bestellt.
3
.  Sofern die Auflösung des Vereins beschlossen ist, fallen nach der Abgeltung aller Verbindlichkeiten das vorhandene Vermögen dem Land Brandenburg für die Zwecke des Massensportes als Begünstigten zu.

4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
  Vermögens dürfen erst nach Bestätigung durch das   Finanzamt umgesetzt werden.